Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige Gesellschaft mbH

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsbeziehungen der FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige Gesellschaft mbH, Leimkugelstraße 6, 45141 Essen (im Folgenden: FOM Hochschule), mit Studierenden. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1    Für den zwischen Ihnen als dem Studierenden und uns als FOM Hochschule vereinbarten Vertrag über ein Studium an der FOM Hochschule (im Folgenden „Studienvertrag“) gelten die nachstehenden Bedingungen. 

1.2    Sämtliche zwischen dem Studierenden und der FOM Hochschule getroffenen Bedingungen ergeben sich insbesondere aus diesen Geschäftsbedingungen, der für den gewählten Studiengang geltenden Prüfungsordnung, den zugehörigen Modulbeschreibungen, der Datenschutzerklärung der FOM Hochschule, der Anmeldung durch den Studierenden sowie der Annahmeerklärung der FOM Hochschule.

1.3    In den Prospekten, Anzeigen und sonstigen werblichen Unterlagen enthaltene Angaben sind unverbindlich, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von der FOM Hochschule ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. 

2.1    Für Anmeldungen ist das Anmeldeformular der FOM Hochschule in der jeweils gültigen Fassung oder das digitale Portal („Online-Anmeldung“) der FOM Hochschule zu verwenden. 

2.2    Die Übermittlungsbestätigung der FOM Hochschule über die Anmeldung oder die Information zur Zulassungsentscheidung stellt keine Vertragsannahme für einen Studienvertrag dar. Das gleiche gilt, soweit die FOM Hochschule elektronische Zugangsdaten für die Nutzung des digitalen Portals der FOM Hochschule zur Verfügung stellt. 

2.3    Mit der Anmeldung sind sämtliche für die Hochschulzugangsberechtigung erforderlichen Nachweise einzureichen. 

2.4    Die FOM Hochschule wird die eingereichten Nachweise über die Hochschulzugangsberechtigung sowie gegebenenfalls ergänzende studiengangspezifische Zulassungsvoraussetzungen prüfen und das Ergebnis der Prüfung schriftlich oder in Textform mitteilen. Die Mitteilung über das Prüfergebnis stellt keine Vertragsannahme durch die FOM Hochschule für einen Studienvertrag dar. 

2.5    Die Vereinbarung eines Studienvertrages erfolgt mit der Annahmeerklärung der FOM Hochschule („Vertragsannahme“). 

2.6    Die FOM Hochschule wird schriftlich oder in Textform spätestens bis zum 31. Januar (Sommersemester) bzw. bis zum 31. Juli (Wintersemester) mitteilen, ob die FOM Hochschule die Anmeldung angenommen hat. Bei Anmeldungen, die nach dem 15. Januar für das Sommersemester oder nach dem 15. Juli für das Wintersemester bei der FOM Hochschule eingehen, wird sich die FOM Hochschule bemühen, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anmeldung mitzuteilen, ob die FOM Hochschule die Vertragsannahme erklärt. 

2.7    Die FOM Hochschule ist berechtigt von dem Studienvertrag vor Studienbeginn zurückzutreten, sollte die erforderliche Mindestteilnehmerzahl für den Studiengang nicht erreicht werden. 

2.8    Der Studierende wird darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme an Prüfungen erst dann erfolgen kann, wenn der FOM Hochschule die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung bzw. studiengangspezifischen Zugangsberechtigungen des Studierenden vorliegen und die FOM Hochschule diese bestätigen konnte. 

2.9    Der Studierende wird die FOM Hochschule mittels der im Online-Campus bereitgestellten Funktionen über Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich informieren. 

2.10    Studierende, die sich nach dem Semesterbeginn bei der FOM Hochschule für ein bereits laufendes Semester anmelden, sind verpflichtet, im laufenden Semester durch die verspätete Anmeldung verpasste Inhalte im Selbststudium oder durch Besuch geeigneter Veranstaltungen in Folgesemestern selbstständig nachzuholen. Hinsichtlich der Studiengebühren gilt Ziffer 3.4.

3.1    Der Studierende ist verpflichtet, die Gebühren zu zahlen. Die Gebühren sind dem Anmeldeformular bzw. der Übermittlungsbestätigung zu entnehmen. 

3.2    Für das Studium und die Möglichkeit, den von dem Studierenden angestrebten Hochschulabschluss zu erlangen, hat der Studierende an die FOM Hochschule die folgenden Gebühren zu zahlen: 

  • Studiengebühr“: Als „Studiengebühr“ wird die von dem Studierenden für das gesamte Studium in Regelstudienzeit zu zahlende Vergütung bezeichnet. 
  • Immatrikulationsgebühr“: Die FOM Hochschule erhebt, soweit dies für den jeweiligen Studiengang vorgesehen ist, zu Studienbeginn eine einmalige Immatrikulationsgebühr. 
  • Prüfungsgebühr“: Die FOM Hochschule erhebt für studienabschließende Prüfungen („Abschlussprüfung“) eine Prüfungsgebühr je Prüfungsversuch. 
  • Gebühren für ein Verlängerungssemester: Der Studierende hat für ein Verlängerungssemester die Hälfte der zeitanteilig auf ein Semester der Regelstudienzeit anfallenden Gebühren zu zahlen.

3.3    Die Erlangung des Abschlusses vor Ablauf der Regelstudienzeit berechtigt nicht zur Minderung der Studiengebühren. Die Studiengebühren sind in diesem Fall spätestens mit Beendigung des Studienvertrages fällig.

3.4    Sofern der Studierende sich erst im laufenden Semester anmeldet und der Studienvertrag damit erst im laufenden Semester zustande kommt, sind die Studiengebühren dennoch für das gesamte Semester zu entrichten. 

3.5    Ein Dritter, z.B. der Arbeitgeber eines Studierenden, kann im Rahmen der Anmeldung oder mittels eines gesonderten Formulars erklären, dass er der Verbindlichkeit des Studierenden als Gesamtschuldner beitritt. Widerruft der Dritte seine Erklärung, wird der Studierende ab dem Zeitpunkt des Widerrufs wieder alleiniger Schuldner der Gebührenforderung. Im Fall einer Überzahlung wird der überzahlte Betrag an den tatsächlich Leistenden erstattet.

4.1    Die Studiengebühren sind einmalig oder in gleichen monatlichen Teilleistungen im Voraus zu entrichten. 

4.2    Soweit schriftlich oder in Textform vereinbart, können die Studiengebühren gemäß eines vom Studierenden erteilten SEPA-Mandates geleistet werden. Die Lastschrift erfolgt nach Studienbeginn jeweils am 5. eines Monats. Die Höhe der monatlichen Rate bemisst sich dabei in der Regel aus der Summe der Studiengebühren geteilt durch die Anzahl der Monate der Regelstudienzeit.

4.3    Die Immatrikulationsgebühr ist zum Studienbeginn fällig. 

4.4    Die Prüfungsgebühr ist mit der Anmeldung des Studierenden zur studienabschließenden Prüfung fällig. 

4.5    Die Rechnungsstellung erfolgt in Textform. Die Rechnungen werden im Online-Campus zur Verfügung gestellt und der Studierende wird in Textform über neue Rechnungsdokumente informiert.

5.1    Ist dem Studierenden die Teilnahme am Studium aus persönlichen Gründen nicht möglich und kann der Studierende nachweisen, dass die Gründe nach dem Studienbeginn eingetreten sind und nicht vorsätzlich vom Studierenden herbeigeführt wurden, wird die FOM Hochschule regelmäßig mit dem Studierenden auf Antrag vereinbaren, die Studiengebühren ab dem auf den Nachweis des persönlichen Grundes folgenden Monat um 80 % zu reduzieren. Persönliche Gründe in diesem Sinne sind z.B. der Vermögensverfall des Studierenden infolge von Arbeitslosigkeit oder Privatinsolvenz, wenn bei dem Studierenden eine der Teilnahme an den Veranstaltungen der FOM Hochschule nachhaltig entgegenstehende Krankheit auftritt oder vergleichbare Notsituationen des Studierenden. 

5.2    Ab dem Zeitpunkt der Gebührenreduzierung ist es dem Studierenden nicht mehr gestattet, Leistungen der FOM Hochschule in Anspruch zu nehmen oder Prüfungsleistungen abzulegen.

6.1    Der Studienvertrag endet in der Regel mit dem Ende des Semesters, in dem der Studierende in der Regelstudienzeit die Abschlussprüfung erfolgreich ablegt. Wird der Studienvertrag mit einem Verlängerungssemester (vgl. hierzu Ziffer 9) fortgesetzt, endet der Studienvertrag mit erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung zum Ende des Verlängerungssemesters. 

6.2    Eine ordentliche Kündigung des Studienvertrages ist für beide Vertragsparteien zum Ende eines Semesters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen möglich. 

6.3    Die Kündigung hat schriftlich oder in Textform (E-Mail) zu erfolgen. 

6.4    Während eines Urlaubssemesters (vgl. Ziffer 8) ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. 

6.5    Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 

6.6    Ein wichtiger Grund liegt auf Seiten der FOM Hochschule insbesondere vor, wenn der Studierende 

  • wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Haus- oder Campusordnung der FOM Hochschule verstößt oder wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Prüfungsordnung verstößt. Ein Verstoß in schwerwiegender Weise gegen die Prüfungsordnung ist u.a. ein Täuschungsversuch in studienbegleitenden und studienabschließenden Prüfungen im Sinne der Ziffer 15.2. 
  • für mindestens sechs Monate oder mit einem Betrag, der die Summe von sechs Monatsraten erreicht, in Verzug ist.

6.7    Im Fall einer Vertragsbeendigung vor Erreichen des Studienabschlusses, erfolgt die Berechnung der anteilig durch den Studierenden an die FOM Hochschule zu vergütenden Leistung auf Basis der durch den Studierenden erreichten European Credit Transfer System-Punkte (im Folgenden „ECTS-Punkte“). Mindestens sind jedoch die zeitanteiligen Studiengebühren für die an der FOM Hochschule absolvierten Hochschulsemester sowie – sofern vorgesehen – die Immatrikulationsgebühr zu zahlen. 

6.8    Studierende, die die für den Studiengang vorgesehene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nach der Prüfungsordnung umgehend exmatrikuliert und der Studienvertrag wird mit sofortiger Wirkung beendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 

7.1    Im Falle eines Probestudiums, muss der Studierende die nach den Regelungen des Hochschulgesetzes NRW in Verbindung mit der jeweils geltenden Prüfungsordnung geforderte
Mindestanzahl an ECTS-Punkten erzielen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegen. 

7.2    Ist dies nicht der Fall, erfolgt zwingend die Exmatrikulation nach dem jeweils geltenden Hochschulgesetz und damit verbunden die Beendigung des Studienvertrags zum Ende des betreffenden Semesters, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

8.1    Auf Antrag können dem Studierenden von der FOM Hochschule Urlaubssemester gewährt werden, soweit dies einem geordneten Studienablauf nicht widerspricht. 

8.2    Während eines Urlaubssemesters wird die FOM Hochschule dem Studierenden keine Dienstleistung anbieten. Der Studierende ist während eines Urlaubssemesters nicht berechtigt, an Studienveranstaltungen und/oder Prüfungen teilzunehmen und nicht verpflichtet, für den Zeitraum des Urlaubssemesters Studiengebühren zu zahlen. 

8.3    Wird ein Urlaubssemester von der FOM Hochschule gewährt, verlängert sich der zwischen der FOM Hochschule und dem Studierenden vereinbarte Studienvertrag um ein Semester. Die Zählung der Semester für die Regelstudienzeit wird während des Urlaubssemesters ausgesetzt.

8.4    Die FOM Hochschule ist nicht verpflichtet, das Studienangebot des Urlaubssemesters im Folgesemester anzubieten. Für den Studierenden kann es daher aufgrund eines Urlaubssemesters zu Verschiebungen und Verzögerungen kommen, die der Studierende gegebenenfalls nur durch ein Verlängerungssemester (vgl. Ziffer 9) ausgleichen kann. 

8.5    Ein Urlaubssemester muss mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Semesters schriftlich oder in Textform bei der FOM Hochschule für das jeweilige Folgesemester beantragt werden. Für die fristgerechte Antragsstellung ist der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der FOM Hochschule maßgeblich.

8.6    Ein Urlaubssemester gilt erst dann als gewährt, wenn die FOM Hochschule schriftlich oder in Textform gegenüber dem Studierenden erklärt, den Antrag des Studierenden anzunehmen. 

8.7    Innerhalb eines Studiums desselben Studienganges können maximal zwei Urlaubssemester gewährt werden. Ein Urlaubssemester für das erste Semester ist nicht möglich. 

8.8    Während eines Urlaubssemesters ist die ordentliche Kündigung des Studienvertrages ausgeschlossen. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

8.9    Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Urlaubssemestern besteht nicht. Die FOM Hochschule wird einen Antrag auf Gewährung eines Urlaubssemesters nur ablehnen, wenn der Gewährung eines Urlaubssemesters wichtige Gründe entgegenstehen. Ein solcher wichtiger Grund kann gegeben sein, wenn der Studiengang, über den der Studierende mit der FOM Hochschule einen Vertrag geschlossen hat, von der FOM Hochschule nicht mehr angeboten wird (im Folgenden „Programmänderung“), d.h. die Prüfungsordnung, in der der Studierende eingeschrieben ist, ausgelaufen ist oder kurzfristig ausläuft.

8.10    Sofern der Studierende zu Beginn eines Urlaubssemesters mit seinen Zahlungsverpflichtungen für vorangegangene Semester im Verzug ist, hat er diese offenen Forderungen ungeachtet des Urlaubssemesters auszugleichen. 

9.1    Wenn der Studierende in der Regelstudienzeit keine erfolgreiche Abschlussprüfung ablegt und weder die FOM Hochschule noch der Studierende den Studienvertrag kündigt, wird der Studienvertrag nach Ablauf der Regelstudienzeit mit einem oder mehreren Verlängerungssemestern fortgesetzt (im Folgenden „Verlängerungssemester“). Eine ordentliche Kündigung des Studienvertrages ist für beide Vertragsparteien auch während eines Verlängerungssemesters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Semesterende möglich (vgl. Ziffer 6.2). 

9.2    Die FOM Hochschule ist nicht verpflichtet im Verlängerungssemester die gleichen Studienleistungen anzubieten, die in dem zurückliegenden Semester angeboten wurden und/oder die der Studierende für die von ihm erstrebten Studienziele benötigt, sondern wird das Studienangebot nach ihrer gesamten Kapazitäts- und Lehrveranstaltungsplanung ausrichten. Für den Studierenden kann es daher zu Verschiebungen und Verzögerungen kommen, die der Studierende gegebenenfalls nur durch ein weiteres Verlängerungssemester ausgleichen kann. 

9.3    Verlängerungssemester sind kostenpflichtig. Der Studierende hat die Hälfte der zeitanteilig auf ein Semester entfallenden Studiengebühren zu zahlen. 

9.4    Der Studienvertrag endet mit Ende des Verlängerungssemesters, in dem der Studierende die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert hat. Ziffer 6.7 bleibt unberührt.

10.1    Die FOM Hochschule kann über die Art und Weise der Durchführung der Lehrveranstaltungen entscheiden, wobei Präsenzveranstaltungen, virtuelle Präsenzen (z.B. Webinare, Online-Sprechstunden), angeleitetes Selbststudium und digitale Lernmaterialien angeboten werden. Die FOM Hochschule wird Prüfungsleistungen in Präsenz, in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abnehmen. 

10.2    Soweit unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der FOM Hochschule liegende Ereignisse („höhere Gewalt“), wie insbesondere Krieg, Unruhe, Naturkatastrophen, Streiks, Pandemien, Epidemien oder behördliche Maßnahmen eine Anpassung der Art und Weise der Durchführung der Lehrveranstaltung und / oder Prüfungen erfordern, ist die FOM Hochschule berechtigt, die Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen anzupassen. In einem solchen Fall können insbesondere virtuelle Präsenzen (z.B. Webinare, Online-Sprechstunden) anstelle von Präsenzveranstaltungen abgehalten bzw. der Anteil von virtueller Präsenz und angeleitetem Selbststudium mittels bereitgestellter digitaler Lehrmedien erhöht werden. Wenn und soweit nach dem Studienvertrag Lehrveranstaltungen zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Tagen stattfinden sollen, können die vereinbarten Zeitfenster oder die festgelegten Tage in Abhängigkeit z.B. von Vorgaben zu maximalen Personenzahlen in Räumlichkeiten, Mindestabständen oder ähnlichen gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben angepasst werden. Prüfungen können während der Dauer der Ereignisse vermehrt oder ausschließlich als Online-Prüfung durchgeführt werden. 

10.3    Dauert die Einschränkung durch ein Ereignis höherer Gewalt gemäß Ziffer 10.2 so lange an, dass Lehrveranstaltungen oder Teile dieser Veranstaltungen oder die Abnahme von Prüfungen nicht mehr innerhalb des geplanten Semesters stattfinden können, ist die FOM Hochschule berechtigt, diese auf einen späteren Zeitpunkt in einem folgenden Semester zu verschieben.

Änderungen einzelner Veranstaltungen innerhalb eines Studienganges, z.B. hinsichtlich Termins, Lehrendem oder inhaltlicher Gestaltung, sind möglich, soweit sachliche Gründe im Hinblick auf eine Kapazitäts- und Lehrveranstaltungsplanung diese erfordern und die Änderungen dem Studierenden zumutbar sind. 

Der FOM Hochschule bleibt es vorbehalten, die Prüfungsordnung eines laufenden Studienganges zu ändern, sofern dies dem Studierenden zumutbar ist. Eine Erhöhung der Studiengebühren für die Regelstudienzeit ist damit nicht verbunden. 

13.1    Auf Antrag des Studierenden können die FOM Hochschule und der Studierende vereinbaren, dass der Studierende am selben Studienort einen anderen Studiengang belegt („Studiengangwechsel“) oder an einen anderen Studienort wechselt („Studienortwechsel“). 

13.2    Voraussetzung für einen Studiengangwechsel und/oder einen Studienortwechsel ist, dass der Studierende sowohl über die Hochschulzugangsberechtigung verfügt als auch die gegebenenfalls weiteren spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für den von ihm neu gewählten Studiengang erfüllt und der Studierende im Hinblick auf die Kapazitäts- und Lehrveranstaltungsplanung der FOM Hochschule in dem neuen Studiengang bzw. an dem neuen Studienort aufgenommen werden kann. 

13.3    Der Antrag auf einen Studiengangwechsel und/oder einen Studienortwechsel ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Semesterbeginn des Folgesemesters schriftlich oder in Textform bei der FOM Hochschule zu stellen. 

13.4    Ein Studiengangwechsel und/oder Studienortwechsel gilt als vereinbart, wenn die FOM Hochschule schriftlich oder in Textform gegenüber dem Studierenden erklärt, den Antrag des Studierenden anzunehmen. 

13.5    Durch einen Studiengangwechsel und/oder Studienortwechsel können sich die Studiengebühren erhöhen. Außerdem kann sich das Studium verzögern und damit eine Verlängerung des Studienvertrages über die ursprünglich vereinbarte Regelstudienzeit hinaus erforderlich werden. 

13.6    Ein Rechtsanspruch auf einen Studiengangwechsel und/oder Studienortwechsel besteht nicht. Die FOM Hochschule wird einen Antrag auf einen Studiengangwechsel und/oder Studiengangwechsel jedoch nur ablehnen, wenn wichtige Gründe dem Wechsel entgegenstehen. 

14.1    Die Nutzung des Online-Campus wird für die Durchführung des Studienvertrages als zwingend vorausgesetzt, da den Studierenden der FOM Hochschule hierüber rechtlich relevante Informationen mitgeteilt werden, oder aber beispielsweise die Anmeldung zu den Prüfungen, das Hochladen von Prüfungsleistungen oder die Bekanntgabe von Änderungen der Kontaktdaten dort erfolgt. 

14.2    Der Studierende ist daher verpflichtet, den Online-Campus zu nutzen und die dort verfügbaren Informationen abzurufen. 

14.3    Für die Nutzung des Online-Campus sowie von Ergänzungsangeboten zu den Veranstaltungsinhalten muss der Studierende die unter https://campus.bildungscentrum.de/nfcampus/Agb.do genannten technischen Voraussetzungen schaffen. 

14.4    Wenn und soweit ein Studiengang weitergehende technische Voraussetzungen vorsieht, ist dies in der jeweiligen Prüfungsordnung bzw. den zugehörigen Modulbeschreibungen aufgeführt. Der Studierende ist selbst dafür verantwortlich, diese Voraussetzungen – ggfs. auf eigene Kosten – zu schaffen.

15.1    Alle Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit einzuhalten. 

15.2    Täuschungsversuche gelten als schwerwiegender Verstoß des Studierenden gegen den Studienvertrag. Als Täuschungsversuch gilt insbesondere, wenn ein Studierender in Studien- oder Prüfungsleistungen 

  • wörtlich oder sinngemäß geistiges Eigentum nutzt, ohne kenntlich zu machen, welche Quelle dafür benutzt wurde, täuscht und ein Plagiat begeht; 
  • nicht zugelassene Hilfsmittel nutzt;
  • einen anderen als sich selbst Prüfungsleistungen ablegen lässt oder für einen anderen ablegt; oder
  • bereits abgelegte Prüfungsleistungen verfälscht oder zu verfälschen versucht.

Neben einer Kündigung aus wichtigem Grund, behält sich die FOM Hochschule in solchen Fällen weitere Maßnahmen vor.

15.3    Die FOM Hochschule behält sich vor, sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen der Studierenden elektronisch mit einer Plagiatssoftware oder anderen, dem technischen Fortschritt entsprechenden, Werkzeugen zu überprüfen. 

15.4    Der Studierende wird zum Zwecke der Überprüfung Studien- und Prüfungsleistungen auf Verlangen der FOM Hochschule elektronisch zur Verfügung stellen und das hierfür gegebenenfalls erforderliche Einverständnis von Dritten (z.B. des Arbeitgebers des Studierenden) einholen. 

15.5    Die FOM Hochschule behält sich vor, auch die Abnahme von Prüfungsleistungen an den technischen Fortschritt anzupassen, wie z.B. die Einführung von Online-Prüfungen. Die FOM Hochschule kann für diese Anwendungsfälle technische Maßnahmen zur Vermeidung von Täuschungsversuchen vorsehen, wie zum Beispiel ein Zugriff auf die Kamera des Geräts. 

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Anmeldung zu einem Studium der FOM Hochschule sowie im Rahmen des zwischen dem Studierenden und der FOM Hochschule vereinbarten Studienvertrages gilt die Datenschutzerklärung der FOM Hochschule in der jeweils aktuellen Fassung. 

Die FOM Hochschule erteilt Studienbescheinigungen und Nachweise über erbrachte Prüfungsleistungen („Leistungsnachweise“). Diese können von dem Studierenden im Online-Campus der FOM Hochschule eingesehen und heruntergeladen werden. Die hierzu notwendige Zugangsberechtigung erhält der Studierende nach Abschluss des Studienvertrages. 

18.1    Die Haftung der FOM Hochschule ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen und im Falle der Fahrlässigkeit im Übrigen auf den bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, ohne deren Erfüllung der Zweck des Vertrages gefährdet ist und auf deren Einhaltung der Studierende vertrauen darf. 

18.2    Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine Ersatzpflicht nach dem ProdHaftG. 

19.1    Online Schlichtung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. 

19.2    Die FOM Hochschule ist grundsätzlich nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

20.1    Unterrichtsmaterialien, Skripte, Vorlesungsmitschnitte, Klausuren, etc. sind urheberrechtlich geschützt. 

20.2    Die Nutzung für Zwecke des eigenen Studiums ist erlaubt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urhebergesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der FOM Hochschule. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, die Verbreitung im Internet oder auf Social Media Kanälen. Im Falle der Zuwiderhandlung behält sich die FOM Hochschule weitere Schritte vor. 

Auf den Studienvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 

Stand Juni 2024