Steuertipps Juhn

FOM Studierende können Aufwendungen für ihr Studium steuerlich absetzen (Foto: Pormezz - stock.adobe.com)

Steuerliche Vorteile für berufsbegleitend Studierende

Das FOM Studium von der Steuer absetzen – so geht’s!

Ein berufsbegleitendes Studium eröffnet nicht nur neue Karrierechancen, sondern bietet auch handfeste steuerliche Vorteile. Studiengebühren, Fahrtkosten, ein neuer Laptop – vieles lässt sich absetzen. Prof. Dr. Christoph Juhn, Steuerberater und FOM Experte für Steuerrecht, verrät, wie FOM Studierende Aufwendungen clever geltend machen können.

Wer berufsbegleitend studiert, kann bei der Steuer bares Geld sparen. Von welchen steuerlichen Begünstigungen profitieren FOM Studierende?
Prof. Juhn: Ein berufsbegleitendes Studium hat den großen Pluspunkt, dass die Aufwendungen in der Regel als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben absetzbar sind. Das heißt, es gibt keine Höchstgrenze von 6.000 Euro und alle studienbedingten Aufwendungen können vollständig berücksichtigt werden. Zusätzlich profitieren Studierende von der Möglichkeit, Pauschalen anzusetzen, die bei einem Vollzeit-Studium normalerweise nicht abziehbar sind. Und durch den höheren Steuersatz, den viele Berufstätige haben, fällt der Steuervorteil entsprechend größer aus.

Was bedeutet das für den Werbungskostenpauschbetrag von 1.200 Euro, den jeder Angestellte pauschal abziehen kann?
Prof. Juhn: Der Pauschbetrag entfällt, wenn man die tatsächlichen Werbungskosten ansetzt. Das ist aber kein Nachteil, denn in den meisten Fällen übersteigen die Studienausgaben den Pauschbetrag deutlich. Studierende sollten also auf jeden Fall ihre tatsächlichen Kosten geltend machen, um den größtmöglichen Steuervorteil zu erzielen.

Welche Aufwendungen können FOM Studierende konkret steuerlich absetzen?
Prof. Juhn: Zu den Aufwendungen zählen zum Beispiel die Studiengebühren, Fachliteratur sowie Ausgaben für Lern- und Arbeitsgemeinschaften. Arbeitsmittel wie Laptops und PCs gehören ebenfalls dazu, doch Achtung: Der absetzbare Anteil richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung für das Studium, der private Nutzungsanteil muss herausgerechnet werden. Nicht zu vergessen sind auch die Fahrtkosten: Berufsbegleitend Studierende können sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt zum Hochschulzentrum mit 30 Cent pro Kilometer geltend machen, da die erste Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber liegt. Auch ein häusliches Arbeitszimmer kann unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für Selbstständige?
Prof. Juhn: Für Selbstständige, die berufsbegleitend studieren, sind die Studienkosten in der Regel als Betriebsausgaben absetzbar. Das bedeutet, dass es keine Höchstgrenze für den Abzug gibt und sämtliche studienbezogenen Ausgaben berücksichtigt werden können. Außerdem gibt es die Möglichkeit des Verlustvortrags und Verlustrücktrags: Wenn die Studienausgaben höher sind als die Einkünfte, können diese Verluste in zukünftige Jahre vorgetragen oder auf das Vorjahr zurückgetragen werden, um die Steuerlast zu senken. 

Was gilt es bei der Erstellung der Steuererklärung zu beachten?
Prof. Juhn: Ich empfehle die Nutzung von Elster, einem kostenlosen Programm der Finanzverwaltung, um die Einkommensteuererklärung elektronisch einzureichen. Dabei sollte man darauf achten, alle Daten korrekt einzugeben und die Belege bereitzuhalten, falls das Finanzamt diese nachfordert. Grundsätzlich rate ich dazu, sich frühzeitig über die verschiedenen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten zu informieren. 

Vielen Dank für die Tipps!

Die Fragen stellte Sissy Niemann.

Zur Person

Prof. Dr. Christoph Juhn ist Steuerberater und geschäftsführender Partner der JUHN Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit Standorten in Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt und Dubai. An der FOM Hochschule lehrt er als Professor im Hochschulbereich Wirtschaft & Recht. (Foto: Juhn Partner GmbH)

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