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Steuerliche Vorteile für berufsbegleitend Studierende
Werbungskosten, Sonder- oder Betriebsausgaben
Werbungskosten: Wenn Sie bereits eine Berufsausbildung oder einen Bachelor-Abschluss haben, ist Ihr berufsbegleitendes Studium Ihre Zweitausbildung. Dann können Sie Ihre Studienkosten als Werbungskosten angegeben, die unbegrenzt absetzbar sind.
Sonderausgaben: Sie haben noch keine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen? Dann handelt es sich bei Ihrem FOM Studium um die Erstausbildung, die Sie als Sonderausgaben in der Steuerklärung geltend machen können. Der maximale Betrag liegt hier bei 6.000 Euro pro Jahr.
Betriebsausgaben: Als Selbstständiger deklarieren Sie die Kosten für ein berufsbegleitendes Studium als Betriebsausgaben. Ihr Vorteil: Betriebsausgaben mindern den Gewinn und damit die Steuerlast.
Studiengebühren
Direkte Kosten für das Studium wie Studiengebühren und Prüfungskosten sind vollständig absetzbar.
Fahrtkosten
Sie können die Hin- und Rückfahrt zum Hochschulzentrum mit 30 Cent pro Kilometer geltend machen, da Ihre erste Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber liegt.
Fachliteratur
Bücher und Fachzeitschriften, die für das Studium notwendig sind, können in der Steuererklärung angegeben werden.
Homeoffice-Pauschale
Sie können für jeden Tag, an dem Sie von zuhause an einer Lehrveranstaltung teilnehmen oder für das Studium lernen, eine Tagespauschale von aktuell 6 Euro (maximal 1.260 Euro pro Jahr) steuerlich geltend machen.
Arbeitsmittel
Auch bei Arbeitsmitteln wie Laptops lassen sich Steuern sparen. Wichtig: Die private Nutzung muss rausgerechnet werden.
Software
Anschaffungskosten für Software, die im Studium benötigt wird (z. B. Office-Anwendungen und Statistikprogramme), sind steuerlich absetzbar.
Studierende sollten alle Belege behalten, falls das Finanzamt diese nachfordert.
FOM Professor im Hochschulbereich Wirtschaft & Recht und Steuerberater
Gut zu wissen
Wenn Ihr Arbeitgeber die Studiengebühren komplett übernimmt, können Sie diese nicht in der eigenen Steuererklärung angeben. Anders sieht es bei einer Teilübernahme der Kosten aus: Dann können Sie den Restbetrag absetzen. Andere Kosten wie Fachliteratur oder Fahrtkosten können Sie weiterhin geltend machen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber übernommen werden.